Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt sind hiervon freigestellt, wenn sie nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind. Gefährliche Abfälle zur Verwertung unterliegen bei gewerbsmäßiger Einsammlung oder Beförderung ebenfalls der Erlaubnispflicht. Eine Voraussetzung für die Erteilung der Beförderungserlaubnis ist fachkundiges Leitungspersonal im Betrieb. Zum Nachweis der Fachkunde gehört der Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs. Ab 2012 sind Abfalltransporte auch in relativ kleinen Mengen anzeigepflichtig. Dazu muss der Unternehmer ebenfalls seine Sachkunde nachweisen (AbfAEV). Dies betrifft unter Umständen auch Handwerksbetriebe oder Bauunternehmungen, die pro Jahr mehr als 20t Abfall oder mehr als 2 t gefährlichen Abfall von der Baustelle oder vom Kunden zurücktransportieren.
Inhalte:
- Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Sonstiges Umweltrecht:
- Auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangene
Rechtsverordnungen
- Inter- und supranationale Übereinkommen
- EU-rechtliche Grundlagen
- Abfallverbringung
- Andere relevante Rechtsbereiche:
Baurecht, Immissionsschutzrecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht,
Bodenschutzrecht, Seuchen- und Hygienerecht,
Güterkraftverkehrsrecht, Gefahrgutrecht
- Betriebliche Risiken, Haftung
- Arbeitsschutz
- Abfalleigenschaften und Charakteristik, Abfallbewertung
- Rechte und Pflichten des Abfallbeauftragten
- Bestellung von Abfallbeauftragten
- Praxishilfen zur Tätigkeit des Abfallbeauftragten
Abschluss:
Zertifikat der DEKRA Akademie mit Bezug auf die behördliche Anerkennung der DEKRA Akademie. Gültigkeit:
2 Jahre (EfbV) bzw. 3 Jahre (AbfAEV) Abfallbeauftragte 2 Jahre.
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Ansprechpartnerin:
Frau Jitka Naubereit
Telefon: +49.30.6981498-20
Telefax: +49.30.6981498-40
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