Seit 1993 ist es verboten, Asbest als Baumaterial einzusetzen. Denn das Material kann Fasern freisetzen, die beim Einatmen eine starke Gesundheitsgefährdung darstellen. In älteren Baubeständen ist allerdings noch immer häufig Asbest zu finden. Damit sich Beschäftigte in solchen Gebäuden nicht gefährden, seien besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, so die BG BAU. Um Firmen dafür zu sensibilisieren, hat die BG BAU zusammen mit anderen Berufsgenossenschaften, Branchenverbänden und der Gewerkschaft IG BAU eine Branchenlösung entwickelt.
Betroffene Gewerke und Arbeiten
Bis auf Abbruchs-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sind alle anderen Tätigkeiten an asbesthaltigen Bauteilen verboten. Seit 2015 ist jedoch bekannt, dass Asbest auch in Baustoffen wie Putz oder Spachtelmasse vorhanden sein kann. Vielen Handwerksbetrieben sei gar nicht bewusst, dass sie mit Asbest in Berührung kommen können. Die Branchenlösung enthält daher eine Liste mit betroffenen Gewerken und Arbeiten, bei denen Mitarbeitende Asbest freisetzen können.
Handlungsempfehlung
Bei Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut oder umgebaut wurden, müssen Firmen mit einer Faseranalyse oder Belegen des Auftraggebers abklären, ob Asbest vorhanden ist. Kann dies nicht eindeutig widerlegt werden, müssen sie davon ausgehen, dass eine Gefährdung besteht. In diesem Fall dürfen nur Fachfirmen am Gebäude arbeiten. Diese müssen zuerst eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und beispielweise Maßnahmen zur Minimierung von Staub berücksichtigen. Weitere Maßnahmen finden Interessierte in der Branchenlösung auf der Website der BG BAU.
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