Mit den am 1. Januar in Kraft tretenden Anpassungen des SGB VII verändert sich unter anderem das Recht der Berufskrankheiten. Als solche zählen festgelegte Krankheiten, die durch bestimmte Einwirkungen am Arbeitsplatz einer Person hervorgerufen werden. Bisher konnten bestimmte Berufskrankheiten wie Atemwegserkrankungen nur anerkannt werden, wenn die betroffene Person die schädigende Tätigkeit aufgab. Diesen Unterlassungszwang gibt es ab dem nächsten Jahr nicht mehr.
Rückwirkende Anerkennung
Der Wegfall des Unterlassungszwangs spielt nicht nur eine Rolle für kommende Anerkennungsverfahren. Rückwirkend bis ins Jahr 1997 wollen die Unfallversicherungsträger nach Fällen suchen, bei denen sich der Versicherte gegen die Aufgabe einer Tätigkeit entschieden hat, obwohl dies medizinisch notwendig war. Sollte die Erkrankung nach dem 1. Januar 2021 weiterhin bestehen, kann diese als Berufskrankheit anerkannt werden.
Nachweis von schädlichen Einwirkungen
Bei der Anerkennung einer Berufskrankheit muss bewiesen werden, dass die Erkrankung am Arbeitsplatz entstanden ist. Das beinhaltet den Nachweis von schädlichen Einflüssen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassenträger prüfen dafür nicht nur den betroffenen Arbeitsplatz, sondern untersuchen auch Daten von vergleichbaren Orten. Um dies zu vereinfachen, können ab dem nächsten Jahr trägerübergreifend Daten verwendet werden.
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