Mit der Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 20. März 2022 entfallen die Pflichtvorgaben zu den Basisschutzmaßnahmen in Unternehmen. Die Betriebe sollen dann anhand einer Gefährdungsbeurteilung selbst prüfen, welche Maßnahmen sie zum Schutz ihrer Mitarbeitenden treffen müssen. Auf dieser Basis müssen Unternehmen dann beispielsweise ein Hygienekonzept erstellen und es den Mitarbeitenden zugänglich machen. Dabei muss das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigt werden.
Betriebliche Maßnahmen prüfen
Um die Personenkontakte im Betrieb zu reduzieren, sollten sich in Innenräume, falls möglich, nicht mehrere Personen gleichzeitig aufhalten. Arbeitgebern wird daher empfohlen zu prüfen, ob ihre Beschäftigten im Homeoffice arbeiten könnten. Ist dies nicht möglich, sollten Betriebe prüfen, ob den Mitarbeitenden einmal in der Woche ein kostenfreier Test Angeboten werden muss. Außerdem sollten sie geeignete Schutzmasken bereitstellen.
Möglichkeit der Schutzimpfung
Die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht zudem vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten ermöglichen müssen, sich auch während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Darüber hinaus müssen Beschäftigte im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung einer COVID-19 Erkrankung sowie die Möglichkeit zur Impfung informiert werden.
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Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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