BAG/DEKRA Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2011 können ab Anfang September 2010 bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden. Antragsschluss ist der 01. Oktober 2010.
CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union und Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäische Staaten. CEMT-Genehmigungen werden grundsätzlich nur für „EURO III sichere“ Fahrzeuge erteilt. In Österreich, Italien und Griechenland gelten allerdings nur eine beschränkte Anzahl der erteilten Genehmigungen. Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, werden ausschließlich für „EURO IV sichere“ Fahrzeuge erteilt.
Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen müssen die Antragsteller mindestens eine Beförderung mit der CEMT-Jahresgenehmigung im Bewertungszeitraum nachweisen, bei der der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein solcher Staat im Transit durchfahren wurde („CEMT-Beförderung“). Für eine Wiedererteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung, die ohne Österreich-, Italien- oder Griechenland-Sperrstempel erteilt wurde, muss im Bewertungszeitraum mindestens eine entsprechende CEMT-Beförderung in oder aus diesen Ländern nachgewiesen werden.
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